2.7 Halterverhältnisse 2.7.1 Betreffend die Halterverhältnisse des fraglichen Personenwagens argumentiert die Vorinstanz insbesondere, bei der Beweiswürdigung sei der Umstand zu beachten, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der X.___ AG und die einzige im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Person sei. Der Beschuldigte verkörpere somit gewissermassen die X.___ AG, was bei der Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden könne.