2.1, Beilage 2, S. 11). Daraus kann somit nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten abgeleitet werden. Letztlich sind auch die restlichen drei genannten Merkmalsunterschiede nicht derart klar, um Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu erkennen, was voraussetzen würde, dass der Entscheid schlechterdings unhaltbar wäre respektive mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde (vergleiche E. 2.6.3). Wie schon oben festgestellt vermag auch dieses Parteigutachten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen.