Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Privatgutachten, das die Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Radarbild und den Vergleichsbildern des Beschuldigten als höchst unwahrscheinlich qualifiziert, nicht gefolgt werden kann. Von 46 Merkmalen unterscheiden sich nur gerade drei deutlich vom Radarbildmaterial, dies mit Vorbehalten. Die neun Unähnlichkeiten können – wie die Gutachter selbst ausführen – durch die leicht abweichende Kopfdrehung in den Vergleichsbildern, eine mögliche mimische Veränderbarkeit in der Mundregion sowie Einflüsse der verwendeten Kamerabrennwerten erklärt werden (act. 2.1, Beilage 2, S. 11).