So stehe das rechte Ohr des Beschuldigten deutlich weniger ab als beim Fahrer auf dem Radarbild. Ferner weiche die Ohrenbreitenproportion in der Ausprägung des linken Ohres stark ab. Der Lenker zeige im oberen Abschnitt eine nur wenig breitere Ausprägung als im unteren Ohrabschnitt, wohingegen das Ohr des Beschuldigten auf den Vergleichsbildern im unteren Abschnitt deutlich schmaler als im oberen Ohrbereich sei. Schliesslich sei das Ohrenläppchen beim Beschuldigten auf den Vergleichsaufnahmen schmaler ausgeprägt als dasjenige des Lenkers auf dem Radarfoto (act. 2.1, Beilage 2, S. 11).