Die Gutachter stellen 46 morphologische Merkmale zwischen dem ihnen zur Verfügung gestellten Fotomaterial des Beschuldigten und dem Radarfoto fest, davon 34 Übereinstimmungen. Ferner machen sie neun Unähnlichkeiten fest. Dabei handelt es sich um Abweichungen, die nicht eindeutig als belegbarer Merkmalsunterschied oder als Übereinstimmung zu klassifizieren seien, da bildtechnische Faktoren (zum Beispiel Perspektive) oder biotische Parameter (zum Beispiel Mimik) Einfluss auf die Ausprägungsform nehmen könnten (act. 2.1, Beilage 2, S. 10 f.). Nur drei Merkmalsunterschiede – allesamt festgemacht an den Ohren – erachten sie als deutlich.