Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Haltereigenschaft einer natürlichen Person als Indiz für die Täterschaft gewertet werden darf, ist vorliegenden analog anwendbar und der Beschuldigte ist als Geschäftsführer der juristischen Person, die Halterin des Tatfahrzeugs ist, als faktischer Halter zu qualifizieren. Schliesslich kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der (faktische) Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Abweisung der Berufung.