Die vorinstanzliche Feststellung einer frappanten Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Lenker auf dem Radarbild anhand des an der Hauptverhandlung gewonnen optischen Eindrucks ist nicht willkürlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Haltereigenschaft einer natürlichen Person als Indiz für die Täterschaft gewertet werden darf, ist vorliegenden analog anwendbar und der Beschuldigte ist als Geschäftsführer der juristischen Person, die Halterin des Tatfahrzeugs ist, als faktischer Halter zu qualifizieren.