Indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» aufgeführte Person verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz nicht. Die vorinstanzliche Feststellung einer frappanten Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Lenker auf dem Radarbild anhand des an der Hauptverhandlung gewonnen optischen Eindrucks ist nicht willkürlich.