2022_OG S 22 6. Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 1 SVG. Art. 6, Art. 398 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte A.___ hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um netto 32 km/h überschritten. Bei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte bestreitet, die auf dem Radarfoto ersichtliche Person zu sein. Indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» aufgeführte Person verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz nicht.