{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-22-6_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34987", "Checksum": "4e4f409c399bc37203a01bf60bf7f1c6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 22 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2022_OG S 22 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:53", "Checksum": "ca615767de8f56a685019116319d14f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2022_OG S 22 6\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. \n\nDie Haltereigenschaft und wie oben dargelegt auch eine faktische Haltereigenschaft kann bei einem\nStrassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen\nworden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der (faktische) Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt.\nNichts anderes kann gelten, wenn der (faktische) Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber\nunglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die\nMöglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (BGer 6B_1066/2021 vom 27.01.2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen).\n2.8.4\nZentral und bestritten war während des ganzen Verfahrens die Lenkereigenschaft des Beschuldigten.\nDieser gab stets an, zum Tatzeitpunkt nicht selber gefahren zu sein und verwies auf B.___, der seine\nTat auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» gestanden habe. Dabei beliess es\nder Beschuldigte jedoch und machte in der Folge weder Angaben zu dieser Person noch zu seiner\nBeziehung zu ihr. Er verweigerte diesbezüglich konstant seine Aussagen (act. 7.4 S. 7 Rz. 35-39 und\nS. 8 Rz. 1-4; act. 00.01 LG, Fragen 21-25; act. 33 StA, Fragen 13-15). Dass der Beschuldigte in der Lage\ngewesen wäre, entlastende Beweise vorzubringen, zeigte sich im Berufungsverfahren – mithin verspätet (vergleiche Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit den Plädoyernotizen reichte der Verteidiger eine Kopie\neiner Aufenthaltsbewilligung mit Foto von B.___ ein (act. 2.3, Beilage 1). Er führt dazu aus, die Feststellungen der Vorinstanz zum optischen Eindruck des Beschuldigten könnten auch auf den von Anfang an geständigen B.___ zutreffen (act. 2.3, Ziff. 16). Er nennt keine Gründe, weshalb er dieses\nDokument erst im Rechtsmittelverfahren und nur als Beilage zu den Plädoyernotizen (!) dem Gericht\nabgegeben hat. Die Abgabe in diesem Zeitpunkt verhinderte jedenfalls eine offizielle Überprüfung\ndieses Dokuments im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.\n\nLiegen dem Beschuldigten Beweismittel vor, die ihn in einem zentralen Punkt entlasten können, ist\nzu erwarten, dass er dieses im Prozess früh- und rechtzeitig vorbringt. Denn die Vorinstanz verletzte\nnicht etwa die Beweislastregel «in dubio pro reo» und begründet ihre Verurteilung damit, der Beschuldigte habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Vielmehr zog sie aufgrund der unerklärlich ausgebliebenen Angaben zum angeblichen Täter B.___ im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz in\ndiesem Zusammenhang zutreffend erwägt, ergibt sich aus den gesamten Umständen eine Situation,\ndie einer Erklärung bedarf. Aus diesen Gründen durfte die Vorinstanz das Aussageverhalten als Indiz\nfür die Täterschaft des Beschuldigten werten, ohne dabei Recht zu verletzen oder in Willkür zu verfallen.\n\n2.9\nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, sind die Rügen des Beschuldigten unbegründet. Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Beschuldigten unter Würdigung der Gesamtumstände\ngestützt auf den optischen Eindruck, die faktische Haltereigenschaft und sein Aussageverhalten während des Verfahrens als erstellt erachtet, mithin ohne dabei eine Rechtsverletzung zu begehen oder\nden Sachverhalt willkürlich festzustellen.\n"}