{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-22-6_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34987", "Checksum": "4e4f409c399bc37203a01bf60bf7f1c6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 22 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2022_OG S 22 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. 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Die Vorinstanz verletze das Recht in krasser Weise, wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliesse.\n2.7.3\nSowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft beziehen sich für ihre Argumentation auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichts (act. 01.07 LG; E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung),\nnach der die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten\nFahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein kann (vergleiche BGer\n6B_812/2011 vom 19.04.2012, 6B_628/2010 vom 07.10.2010, 1P.277/2004 vom 15.09.2004). Entwickelt wurde die Rechtsprechung für Fälle, in denen es sich um natürliche Personen als Halter handelt.\nDem Beschuldigten ist dahingehend zu folgen, dass nicht er, sondern die X.___ AG als juristische Person formelle Halterin des Tatfahrzeugs ist. Doch ist die X.___ AG nie Lenkerin eines Fahrzeugs. Der\nBeschuldigte ist Geschäftsführer der X.___ AG und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats (einzelzeichnungsberechtigt) im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (act. 2 StA). Weiter beschäftigt die Unternehmung nach Aussage des Beschuldigten ungefähr zwei bis fünf Personen. Es seien\nimmer so viele, wie es gerade brauche (act. 7.4, S. 6 Rz. 36). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus,\ner sei für die Geschäftsfahrzeuge verantwortlich (act. 11 StA, Frage 3.2). Zwar mache er das «Programm» nicht selbst (act. 7.4, S. 7 Rz. 17), doch könne nicht jeder Mitarbeiter einfach einen Schlüssel\nnehmen (act. 7.4, S. 7 Rz. 24 f.). Er selbst fahre auch ein Auto der X.___ AG. Es sei nicht immer dasselbe, er wechsle immer ab (act. 7.4, S. 7 Rz. 4-7). Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht\nzum Schluss, dass die X.___ AG vom Beschuldigten geführt und beherrscht wird. Damit rechtfertigt\nsich im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht bei natürlichen Personen\nentwickelten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft. Dass die X.___ AG juristisch zwar die Halterin des Tatfahrzeuges ist, vermag bei der vorliegenden Konstellation mit dem Beschuldigten als faktischen Halter im Zusammenhang mit den Fragestellungen im Strafverfahren keinen relevanten Grund gegen die Anwendung der hier in Frage stehenden\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schaffen. Die faktische Haltereigenschaft des Beschuldigten\ndarf vorliegenden im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz berücksichtigt werden. Dieses\nweist klar darauf hin, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt als Fahrer des Tatfahrzeugs in\nFrage kommt (BGer 6B_439/2010 vom 29.06.2010 E. 5.7), womit – wie nachfolgend unter E. 2.8 ausgeführt – die Berücksichtigung des Aussageverhalten gerechtfertigt ist, da aufgrund der faktischen\nHaltereigenschaft eine Situation vorliegt, die einer Erklärung bedarf. Bereits das Obergericht Solothurn stützte sich in einem Urteil auf diese Argumentation (Entscheid Obergericht Solothurn vom\n04.03.2020, STBER.2019.62, E. 4.5), welches vom Bundesgericht in der Folge geschützt wurde (vergleiche BGer 6B_716/2020 vom 02.03.2021). Die Rüge des Beschuldigten greift somit nicht.\nSchliesslich wäre es stossend, wenn diejenigen Lenker eines Fahrzeugs, dessen Halterin eine juristische Person ist, in einem solchen Fall bessergestellt werden, als jene, die eine Verkehrsregelverletzung mit einem Fahrzeug einer natürlichen Person als Halterin begehen.\nAus den dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz weder Recht verletzt noch falsch\nangewendet hat.\n\n2.8 Aussageverhalten des Beschuldigten\n2.8.1\nDie Vorinstanz erwägt, es sei zu beachten, dass der Beschuldigte an der staatsanwaltschaftlichen und\ngerichtlichen Befragung die Aussage zu praktisch allen ihm gestellten Fragen verweigert habe. Dies\nsei sein gutes Recht, denn selbstverständlich müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen,\nsondern der Staat müsse die Schuld nachweisen. Das Gericht könne beziehungsweise müsse das Aussageverhalten in seiner Beweiswürdigung aber mitberücksichtigen, da aufgrund der optischen Ähnlichkeit und der Haltereigenschaft eine Situation vorliege, die einer Erklärung bedürfe (E. 3.4, S. 15\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n2.8.2\nWie nachfolgend aufgezeigt, sind entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzungen\ndes Prinzips «nemo tenetur» und der Beweislastregel von «in dubio pro reo» erkennbar.\n\n2.8.3\nGemäss dem Grundsatz \"nemo tenetur se ipsum accusare\" ist im Strafverfahren niemand gehalten,\nzu seiner Belastung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\ngeht hervor, das Recht zu Schweigen verbietet nicht, das Schweigen des Beschuldigten in Situationen\nzu berücksichtigen, die zweifellos eine Erklärung erfordern. Wenn belastende Beweise eine Erklärung\nerfordern, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer\nsolchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Beschuldigte schuldig ist (BGer 1P.641/2000\nvom 24.04.2001 E. 3). Sein Schweigen darf im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1064/2015 vom 06.09.2016 E. 2.4.1 f.).\n\n"}