{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-22-6_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34987", "Checksum": "4e4f409c399bc37203a01bf60bf7f1c6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 22 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2022_OG S 22 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. 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Diesem kommt als Parteigutachten im Gegensatz zu\neinem gerichtlich angeordneten Gutachten lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung\nunterliegenden Parteibehauptung zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vergleiche BGE 141 IV\n369 E. 6.2), welches vorliegend gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden könnte.\nDoch auch dieses Parteigutachten vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen.\n\nDie Gutachter stellen 46 morphologische Merkmale zwischen dem ihnen zur Verfügung gestellten\nFotomaterial des Beschuldigten und dem Radarfoto fest, davon 34 Übereinstimmungen. Ferner machen sie neun Unähnlichkeiten fest. Dabei handelt es sich um Abweichungen, die nicht eindeutig als\nbelegbarer Merkmalsunterschied oder als Übereinstimmung zu klassifizieren seien, da bildtechnische\nFaktoren (zum Beispiel Perspektive) oder biotische Parameter (zum Beispiel Mimik) Einfluss auf die\nAusprägungsform nehmen könnten (act. 2.1, Beilage 2, S. 10 f.). Nur drei Merkmalsunterschiede –\nallesamt festgemacht an den Ohren – erachten sie als deutlich. Dennoch relativieren sie diese Aussage, denn «vollständig ausschliessen lässt sich eine derartige Einflussgrösse mit dem vorliegenden\nBezugsbildmaterial insbesondere in Bezug auf die vorliegende Bildauflösung nicht» (act. 2.1, Beilage\n2, S. 11 unten). Die Identitätswahrscheinlichkeit bezeichnen die Gutachter schliesslich mit Verweis\nauf die unterschiedliche Ausprägungsform der äusseren Ohrenform zwischen Fahrer und Beschuldigtem als höchst unwahrscheinlich (act. 2.2, Beilage 3, S. 4 unten). So stehe das rechte Ohr des Beschuldigten deutlich weniger ab als beim Fahrer auf dem Radarbild. Ferner weiche die Ohrenbreitenproportion in der Ausprägung des linken Ohres stark ab. Der Lenker zeige im oberen Abschnitt eine\nnur wenig breitere Ausprägung als im unteren Ohrabschnitt, wohingegen das Ohr des Beschuldigten\nauf den Vergleichsbildern im unteren Abschnitt deutlich schmaler als im oberen Ohrbereich sei.\nSchliesslich sei das Ohrenläppchen beim Beschuldigten auf den Vergleichsaufnahmen schmaler ausgeprägt als dasjenige des Lenkers auf dem Radarfoto (act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Die Gutachter relativieren ihre Schlussfolgerung zusätzlich mit dem Angebot ein besseres Gutachten machen zu können,\nfalls zusätzliches kameratechnisch adäquates Bildmaterial vorhanden wäre.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Privatgutachten, das die Identitätswahrscheinlichkeit\nzwischen dem Radarbild und den Vergleichsbildern des Beschuldigten als höchst unwahrscheinlich\nqualifiziert, nicht gefolgt werden kann. Von 46 Merkmalen unterscheiden sich nur gerade drei deutlich vom Radarbildmaterial, dies mit Vorbehalten. Die neun Unähnlichkeiten können – wie die Gutachter selbst ausführen – durch die leicht abweichende Kopfdrehung in den Vergleichsbildern, eine\nmögliche mimische Veränderbarkeit in der Mundregion sowie Einflüsse der verwendeten Kamerabrennwerten erklärt werden (act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Daraus kann somit nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten abgeleitet werden. Letztlich sind auch die restlichen drei genannten Merkmalsunterschiede nicht derart klar, um Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu\nerkennen, was voraussetzen würde, dass der Entscheid schlechterdings unhaltbar wäre respektive\nmit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde (vergleiche E. 2.6.3). Wie schon oben\nfestgestellt vermag auch dieses Parteigutachten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht\nwillkürlich erscheinen zu lassen.\n\n2.7 Halterverhältnisse\n2.7.1\nBetreffend die Halterverhältnisse des fraglichen Personenwagens argumentiert die Vorinstanz insbesondere, bei der Beweiswürdigung sei der Umstand zu beachten, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der X.___ AG und die einzige im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Person sei. Der\nBeschuldigte verkörpere somit gewissermassen die X.___ AG, was bei der Beweiswürdigung ohne\nWeiteres berücksichtigt werden könne. Bei der Berücksichtigung der Haltereigenschaft handle es sich\nim Übrigen um ein zulässiges Element der freien richterlichen Beweiswürdigung und nicht um einen\njuristischen Rückgriff auf den Beschuldigten als Organ der X.___ AG, was tatsächlich nicht zulässig\nwäre (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}