{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-22-6_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34987", "Checksum": "4e4f409c399bc37203a01bf60bf7f1c6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 22 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2022_OG S 22 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. 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Die vorinstanzliche\nFeststellung einer frappanten Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Lenker auf dem Radarbild anhand des an der Hauptverhandlung gewonnen optischen Eindrucks ist nicht willkürlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Haltereigenschaft einer natürlichen Person als Indiz für die\nTäterschaft gewertet werden darf, ist vorliegenden analog anwendbar und der Beschuldigte ist als\nGeschäftsführer der juristischen Person, die Halterin des Tatfahrzeugs ist, als faktischer Halter zu\nqualifizieren. Schliesslich kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der\nUnschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der (faktische) Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt,\nwenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Abweisung der Berufung.\n\nObergericht, 16. November 2022, OG S 22 6\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen,\nBGE 6B_410/2023 vom 04.10.2023).\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.3\nDie Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen\nPunkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde das Urteil vollumfänglich\nangefochten. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, die mit Busse bedroht ist, handelt es sich um eine Übertretung (vergleiche Art. 103 StGB). Bei einer Übertretung\nüberprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise\nkönnen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte\nder Beschuldigte dem Gericht eine Aufenthaltsbewilligung von B.___ (act. 2.3, Beilage 1) ein. Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel, das verspätet vorgebracht wurde und folglich unbeachtlich bleibt.\n\n2.6.3\nBei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des\nSachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4\nStPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II\n404 E. 10.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5;\n138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGer 6B_1203/2014\nvom 09.06.2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon\ndann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und\naugenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweis). Hingegen sind sämtliche Rechtsfragen\nmit freier Kognition zu prüfen; sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale (Sven Zimmerlin, in\nDonatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung\nStPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 398 N. 23).\n2.6.4\nDie Vorinstanz ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, beim Beschuldigten handle es sich um den\nauf dem Radarfoto abgebildeten Lenker. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ist der\nBeschuldigte persönlich erschienen. Das Gericht konnte einen eigenen optischen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und stellte seinerseits eine starke Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und\ndem Lenker des Personenwagens zum Tatzeitpunkt fest. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn\nsie die wesentlichen Gesichtszüge des Beschuldigten mit derjenigen Person auf dem Radarbild als\nidentisch erachtet. So trifft die Beschreibung der wesentlichen Gesichtszüge sowie der Typenmerkmale des Lenkers auch auf den Beschuldigten zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil eindeutig und augenfällig unzutreffend sein soll. Sie erscheint\nfolglich nicht als offensichtlich unrichtig. Aufgrund dessen erachtet das Gericht die vorinstanzliche\nSachverhaltsfeststellung hinsichtlich der optischen Erscheinung des Beschuldigten nicht als willkürlich.\n\n"}