Ss OWi 146/07). Es war für ihn unter den gegebenen Umständen nicht vorhersehbar, dass die Bremsscheiben defekt sein könnten. Dasselbe gilt für die Befestigungen der Stossdämpfer, die Rostspuren und leichtes Spiel aufwiesen. Der Beschuldigten konnte auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht wissen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand war. Der subjektive Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem oder vorschriftsgemässem Zustand ist somit nicht erfüllt. Der Beschuldigten ist vollumfänglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen. Somit wird die Berufung gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen.