Die letzte unabhängige Prüfung des Fahrzeuges lag zwar bereits einige Monate zurück, aber dies ist ebenfalls noch kein Anhaltspunkt dafür, dass mit Mängeln gerechnet werden musste. Das Obergericht folgt der deutschen Rechtsprechung, wonach die Sorgfaltsanforderungen an einen Lastwagenführer überspannt werden, wenn dieser ohne besondere Anhaltspunkte regelmässig die Bremsscheiben des Fahrzeuges durch die Radfelgenlöcher einer Sichtkontrolle unterziehen muss (Oberlandgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2014 - IV-3 RBs 11/14, Oberlandgericht Celle Beschluss vom 03.02.2009 - 311 SsRs 138/08 und Oberlandgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 4 Ss OWi 146/07).