Es besteht keine Verhaltensnorm, die den Beschuldigten ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, die beiden beanstandeten Bauteile genau zu überprüfen, zumal dies, soweit bekannt, nicht Teil der Ausbildung der Chauffeure ist. Anders als beispielsweise bei der Beschaffenheit der Reifen, waren die hier beanstandeten Mängel nicht geradezu offensichtlich. Eine Sichtkontrolle erforderte mehr als ein blosses um das Fahrzeug herumgehen. Es sind im vorliegenden Fall zudem keine besonderen Umstände bekannt, die den Beschuldigten, der als angestellter Chauffeur das Fahrzeug jeweils aus der Werkstatt seines Arbeitgebers übernahm, zu einer besonders detailgenauen Kontrolle hätten anhalten müssen.