Zur Frage wie weit diese Sorgfaltspflicht für einen ausgebildeten Lastwagenführer in Bezug auf einzelne Teile des Fahrzeuges genau geht, besteht keine detaillierte gesetzliche Regelung und ist weder bundesgerichtliche noch höchstkantonalrichterliche Rechtsprechung ersichtlich. Da sich der Lastentransport vielfach grenzüberschreitend bewegt und mit der Anwendbarkeit von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auch für die Schweiz offensichtlich eine Harmonisierung angestrebt wird, erscheint ein rechtsvergleichender Blick nach Deutschland angezeigt. Das deutsche Recht kennt denselben Fahrlässigkeitsbegriff wie das schweizerische Recht. Ausserdem ist gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 der deutschen