3.3.2 Würdigung Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist für die Pflicht zur Fahrzeugkontrolle vor Fahrtantritt nicht nur Art. 70 VRV von Bedeutung, sondern auch Art. 57 Abs. 1 VRV, wonach sich der Führer zu vergewissern hat, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Zur Frage wie weit diese Sorgfaltspflicht für einen ausgebildeten Lastwagenführer in Bezug auf einzelne Teile des Fahrzeuges genau geht, besteht keine detaillierte gesetzliche Regelung und ist weder bundesgerichtliche noch höchstkantonalrichterliche Rechtsprechung ersichtlich.