Der beanstandete Auflieger sei gut vier Monate zuvor noch von unabhängigen Sachverständigen für mängelfrei befunden worden. Zudem müssten gemäss der einschlägigen Wartungsanleitung des Achsenherstellers (SAF) die Scheibenbremsen nur alle sechs Monate beziehungsweise 75'000 Kilometer auf Rissbildung überprüft werden, wobei keiner dieser Grenzwerte vorliegend erreicht gewesen sei. Er habe nicht mit den festgestellten Abnutzungen rechnen müssen. (act. 2.2). Er habe nicht fahrlässig gehandelt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich gar nicht zum subjektiven Tatbestand (act. 3.2).