3.3 Beurteilung des subjektiven Tatbestandes 3.3.1 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte brachte vor, als Chauffeur sei er nicht verpflichtet gewesen, die Bremsen visuell zu überprüfen. Die Vorinstanz habe sich in unzulässiger Weise auf den allgemeinen Gefahrensatz berufen. Da die Bremsen gemäss Art. 70 VRV nur auf ihre Funktion zu prüfen seien, bestehe in Bezug auf eine Sichtkontrolle eine unechte Gesetzeslücke. Selbst wenn eine Berufung auf den allgemeinen Gefahrensatz zulässig sein sollte, müsste der verlangte Sorgfaltsmassstab an praktischen Kriterien festgemacht werden.