Wie weit die Pflicht des Führers zur Überprüfung des Zustandes des Fahrzeuges tatsächlich geht, ist im Einzelfall zu beurteilen (Céline Schenk, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 zu Art. 29). Als Beispiel wird in der Literatur genannt, dass es nicht angemessen wäre, zu verlangen, dass der Fahrzeugführer alle Radkappen wegnimmt, um zu überprüfen, dass die Schrauben gut angezogen sind, wenn die Reifen soeben in der Garage ausgewechselt wurden (Schenk, a.a.O., N. 31 zu Art. 29). 3.2 Beurteilung des objektiven Tatbestandes Das Obergericht verzichtet vorliegend auf Erwägungen zum objektiven Tatbestand und lässt offen, ob dieser erfüllt ist.