BGer 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). In Bezug auf die Überprüfung der Bremsen bei Anhängern findet sich in Art. 70 Abs. 1 VRV noch eine besondere Bestimmung. Demnach hat der Führer vor dem Wegfahren unter anderem zu prüfen, ob die Bremsen einwandfrei wirken. Wie weit die Pflicht des Führers zur Überprüfung des Zustandes des Fahrzeuges tatsächlich geht, ist im Einzelfall zu beurteilen (Céline Schenk, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 zu Art. 29).