Ziffer 5.2.11.2.2 des UNECE-Reglements Nr. 13 äussert sich indirekt zum Verschleisszustand der Reibflächen von Bremsscheiben oder -trommeln. Es wird festgelegt, dass der Hersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung unter anderem die Information, die die zulässige Verschleissgrenze angibt, bei deren Erreichen die Bremsbeläge ausgetauscht werden müssen (lit. b). Diese Angaben müssen frei zugänglich sein. Vorliegend geht es zwar nicht um die Abnutzung von Bremsbelägen.