Diese Regelwerke enthalten zahlreiche Detailregelungen zur Vereinheitlichung der Genehmigung von Kraftfahrzeugen. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hält fest, dass die Hersteller sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen möglichst gering ist. Das gilt auch für die Bremsanlagen (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009). Ziffer 5.2.11.2.2 des UNECE-Reglements Nr. 13 äussert sich indirekt zum Verschleisszustand der Reibflächen von Bremsscheiben oder -trommeln.