Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010 E. 3.1). Zu den Bremsen heisst es in Art. 65 Abs. 1 VTS, dass Motorfahrzeuge und ihre Anhänger mit Bremsanlagen versehen sein müssen, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen. Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen (Art. 189 Abs. 1 VTS). Diese Regelwerke enthalten zahlreiche Detailregelungen zur Vereinheitlichung der Genehmigung von Kraftfahrzeugen.