Ein Fahrzeug muss kumulativ sowohl in betriebssicherem als auch in vorschriftsgemässem Zustand sein (BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010 E. 3.1). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz reicht es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 93 Abs. 2 SVG somit bereits, wenn eines der Elemente, nämlich der vorschriftsgemässe Zustand, nicht gegeben ist. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010 E. 3.1).