219 Abs. 1 lit. a VTS gilt ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd oder zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen. Weiter muss das Fahrzeug in einem Zustand sein, der die Beachtung der Verkehrsregeln ermöglicht und der Gebrauch darf keine Verkehrsteilnehmer gefährden (Art. 29 SVG). Es muss den Vorschriften betreffend die Schutzvorkehren genügen, so beschaffen und unterhalten sein, dass die Strassen nicht beschädigt werden und den Vorschriften über die Abgaswartung entsprechen (vergleiche zum Ganzen Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,