00.01 LGP). Die Bremsscheiben waren durch die Radfelgenlöcher sichtbar (act. 16 StA S. 3). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Rechtliche Grundlagen 3.1.1 Objektiver Tatbestand Die Tathandlung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist das Führen eines Fahrzeuges, von dem die betroffene Person, weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es nicht den Vorschriften entspricht. Der Zustand eines Fahrzeuges ist vorschriftsgemäss, wenn Bau und Ausrüstung den technischen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen finden sich in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41), insbesondere in Art. 219 Abs. 1 VTS. Nach Art. 219 Abs. 1 lit.