17 StA S. 6 f.). Vorliegend waren die Stossdämpfer aber eben nicht defekt, sondern nur die Befestigung war schadhaft, was der prüfende Sachbearbeiter ausdrücklich festhielt (act. 16 StA S. 2). So ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annahm, dass durch diesen Schaden keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag. Ob das Fahrzeug dadurch nicht den Vorschriften entsprach oder sogar nicht betriebssicher war, sind grundsätzlich Rechtsfragen. Weiter ist noch festzuhalten, dass das beanstandete Fahrzeug am 24. Juli 2020 von der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation DEKRA in Deutschland geprüft und für mängelfrei befunden worden war (act. 00.01 LGP).