Dieses Spiel ist auf einem Bild logischerweise nicht sichtbar. Die schadhafte Befestigung der Stossdämpfer wurde nicht vor Ort repariert, sondern der Beschuldigte durfte mit dem Fahrzeug so weiterfahren (act. 3 StA). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei wurde festgehalten, dass der Chauffeur technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit für die Weiterfahrt nicht gefährden, umgehend zu Hause beheben müsse (act. 1 StA). In der Fotodokumentation des SVZ wurde festgehalten, dass die obere Befestigung des Stossdämpfers beschädigt gewesen sei. Zudem wurde die Wichtigkeit von intakten Stossdämpfern beschrieben und welche Folgen eine Beschädigung haben könnte (act. 17 StA S. 6 f.).