16 StA S. 2 und Anhang). Die Fotos in der Fotodokumentation sind zwar vergrössert, aber dass es sich dabei nicht um schmale Risse von bis zu 1.5 mm handelt, ist offensichtlich. Der Sachbearbeiter, der die Fahrzeugprüfung vornahm, hielt die Beschädigung für gefährlich, da die Bremsscheibe bei starken Bremsmanövern auseinanderbrechen und die Betriebsbremse des betreffenden Rades unwirksam werden könnte. Im Extremfall könnte durch das Herausschleudern verschlissener Bremsteile eine Gefährdung Dritter entstehen. Aufgrund dieser Beurteilung durfte der Beschuldigte am 15. Dezember 2020 nicht mehr mit den beschädigten Bremsscheiben weiterfahren.