Der Beschuldigte hatte die Mängel unterschriftlich anerkannt (act. 2 StA). Von den Beschädigungen sind in den Akten vergrösserte Fotos vorhanden (act. 17 StA). Zu den Bremsscheiben: Die Beschädigungs- und Verschleissbeurteilung von einzelnen Bauteilen erfolgt gemäss Ausführungen des Sachbearbeiters durch den Fahrzeughersteller. Gemäss den Herstellerangaben seien nur radiale Risse im Reibring von maximal 1.5 mm Breite und Tiefe zulässig. Da im vorliegenden Fall ganze Teile des Reibringes ausgerissen gewesen seien, seien die Risse deutlich grösser als die geforderten 1.5 mm gewesen (act. 16 StA S. 2 und Anhang).