Dass die Vorinstanz auf die von der beim SVZ prüfenden Person, Sachbearbeiter Q, erstellten Unterlagen und Angaben abstütze, erscheint nicht geradezu willkürlich oder rechtswidrig und ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei den Feststellungen des SVZ nicht um ein Gutachten, sondern um amtliche Berichte und Auskünfte im Sinne von Art. 195 StPO, die ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Gemäss den Akten waren vier Bremsscheiben am Sattelanhänger eingerissen und Teile des Reibringes ausgebrochen (act. 3 StA). Der Beschuldigte hatte die Mängel unterschriftlich anerkannt (act. 2 StA).