2.4 Würdigung des Obergerichts Wie bereits erwähnt kann die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Übertretungsstrafverfahren lediglich beschränkt überprüft werden (siehe E. 1.3). Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft haben jedoch in ihren Ausführungen ausdrücklich begründet, die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung sei geradezu offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Dass die Vorinstanz auf die von der beim SVZ prüfenden Person, Sachbearbeiter Q, erstellten Unterlagen und Angaben abstütze, erscheint nicht geradezu willkürlich oder rechtswidrig und ist nicht zu beanstanden.