Die Staatsanwaltschaft machte geltend, auch aufgrund der mangelhaft befestigten Stossdämpfer sei die Betriebssicherheit beeinträchtigt gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz der mangelhaften Befestigung der Stossdämpfer habe weiterfahren dürfen, ändere daran nichts. In Bezug auf die beanstandeten Bremsscheiben habe die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt.