Dagegen sprächen zahlreiche Umstände, die im Plädoyer vor erster Instanz detailliert ausgeführt worden seien. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien die Ausführungen des SVZ nicht «fundiert, nachvollziehbar und glaubhaft». Dasselbe gelte für die vom SVZ beanstandete Luftfederung. Der Bericht des SVZ sei kein Gutachten. Die Schäden an den Bremsscheiben und die angebliche Beschädigung an der Aufhängung der Stossdämpfer seien aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht objektiv hinreichend erstellt. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, auch aufgrund der mangelhaft befestigten Stossdämpfer sei die Betriebssicherheit beeinträchtigt gewesen.