2.3 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte brachte vor, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug in vorschriftsgemässem und verkehrssicherem Zustand gewesen sei. Er bemängelte in Bezug auf den Sachverhalt insbesondere, dass die Vorinstanz sich auf die Angaben der Kantonspolizei Uri, Abteilung Schwerverkehrszentrum (SVZ), stützte, wonach die beschädigten Bremsscheiben in einem Extremszenario hätten auseinanderbrechen, abfallen und andere Verkehrsteilnehmer hätten gefährden können. Dagegen sprächen zahlreiche Umstände, die im Plädoyer vor erster Instanz detailliert ausgeführt worden seien.