Die mangelhafte Befestigung der Stossdämpfer beziehungsweise das Rostvorkommen sei ebenfalls rechtsgenüglich erstellt (E. 4.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verkehrssicherheit sei durch die Mängel an der Befestigung der Stossdämpfer nicht beeinträchtigt worden (E. 4.2.2).