Es sei rechtsgenüglich erstellt, dass die Bremsscheiben an der zweiten Hinterachse links und rechts des Sattelanhängers eingerissen und Teile des Reibringes ausgebrochen gewesen seien (E. 4.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam gestützt auf die Feststellungen der Kantonspolizei Uri, Abteilung Schwerverkehrszentrum, zum Schluss, dass die mangelhaften Bremsscheiben die Betriebssicherheit des vom Beschuldigten gelenkten Sattelschleppers gefährdet hätten (E. 4.2.1). Die mangelhafte Befestigung der Stossdämpfer beziehungsweise das Rostvorkommen sei ebenfalls rechtsgenüglich erstellt (E. 4.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).