2.2 Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung fest, dass der gelenkte Sattelanhänger am 24. Juli 2020 einer Kontrolle unterzogen worden sei, bei der keine Mängel festgestellt worden seien. Es sei rechtsgenüglich erstellt, dass die Bremsscheiben an der zweiten Hinterachse links und rechts des Sattelanhängers eingerissen und Teile des Reibringes ausgebrochen gewesen seien (E. 4.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).