Die Mängel waren vorliegend nicht offensichtlich und es bestanden keine besonderen Umstände, die die beschuldigte Person zu einer genaueren Prüfung des Fahrzeuges hätten anhalten müssen. Das Obergericht folgt der deutschen Rechtsprechung, wonach die Sorgfaltsanforderungen an einen Lastwagenchauffeur überspannt werden, wenn dieser ohne besondere Anhaltspunkte regelmässig die Bremsscheiben eines Fahrzeuges durch die Radfelgenlöcher einer Sichtkontrolle unterziehen muss. Dasselbe gilt für die Befestigungen der Stossdämpfer. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt und die beschuldigte Person ist vollumfänglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit.