{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-01-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-21-14_2022-01-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/29422", "Checksum": "795295a201f5e59e315b9a54bd323077"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 21 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2022 2022_OG S 21 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:42", "Checksum": "6488ad99dfc1dfb5644c0b5bc2520458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2022 2022_OG S 21 14\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. \n\n3.3.2 Würdigung\nEntgegen der Auffassung des Beschuldigten ist für die Pflicht zur Fahrzeugkontrolle vor\nFahrtantritt nicht nur Art. 70 VRV von Bedeutung, sondern auch Art. 57 Abs. 1 VRV, wonach\nsich der Führer zu vergewissern hat, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist.\nZur Frage wie weit diese Sorgfaltspflicht für einen ausgebildeten Lastwagenführer in Bezug\nauf einzelne Teile des Fahrzeuges genau geht, besteht keine detaillierte gesetzliche\nRegelung und ist weder bundesgerichtliche noch höchstkantonalrichterliche Rechtsprechung\nersichtlich. Da sich der Lastentransport vielfach grenzüberschreitend bewegt und mit der\nAnwendbarkeit von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auch für die Schweiz\noffensichtlich eine Harmonisierung angestrebt wird, erscheint ein rechtsvergleichender Blick\nnach Deutschland angezeigt. Das deutsche Recht kennt denselben Fahrlässigkeitsbegriff\nwie das schweizerische Recht. Ausserdem ist gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 der deutschen\nStrassenverkehrsordnung (StVO) ebenfalls der Fahrzeugführer für die Vorschriftsmässigkeit\nund Verkehrssicherheit des Fahrzeuges verantwortlich. Die Rechtsordnungen sind damit\ndurchaus vergleichbar.\nEs ist zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der Umstände und seiner persönlichen\nVerhältnisse verpflichtet gewesen wäre, die Bremsscheiben durch Radfelgenlöcher hindurch\nund die Befestigung der Stossdämpfer unter dem Fahrzeug genau zu überprüfen. Es besteht\nkeine Verhaltensnorm, die den Beschuldigten ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, die beiden\nbeanstandeten Bauteile genau zu überprüfen, zumal dies, soweit bekannt, nicht Teil der\nAusbildung der Chauffeure ist. Anders als beispielsweise bei der Beschaffenheit der Reifen,\nwaren die hier beanstandeten Mängel nicht geradezu offensichtlich. Eine Sichtkontrolle\nerforderte mehr als ein blosses um das Fahrzeug herumgehen. Es sind im vorliegenden Fall\nzudem keine besonderen Umstände bekannt, die den Beschuldigten, der als angestellter\nChauffeur das Fahrzeug jeweils aus der Werkstatt seines Arbeitgebers übernahm, zu einer\nbesonders detailgenauen Kontrolle hätten anhalten müssen. Die letzte unabhängige Prüfung\ndes Fahrzeuges lag zwar bereits einige Monate zurück, aber dies ist ebenfalls noch kein\nAnhaltspunkt dafür, dass mit Mängeln gerechnet werden musste.\nDas Obergericht folgt der deutschen Rechtsprechung, wonach die Sorgfaltsanforderungen\nan einen Lastwagenführer überspannt werden, wenn dieser ohne besondere Anhaltspunkte\nregelmässig die Bremsscheiben des Fahrzeuges durch die Radfelgenlöcher einer\nSichtkontrolle unterziehen muss (Oberlandgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2014 -\nIV-3 RBs 11/14, Oberlandgericht Celle Beschluss vom 03.02.2009 - 311 SsRs 138/08 und\nOberlandgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 4 Ss OWi 146/07). Es war für ihn unter\nden gegebenen Umständen nicht vorhersehbar, dass die Bremsscheiben defekt sein\nkönnten. Dasselbe gilt für die Befestigungen der Stossdämpfer, die Rostspuren und leichtes\nSpiel aufwiesen. Der Beschuldigten konnte auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht\nwissen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand war. Der\nsubjektive Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem oder\nvorschriftsgemässem Zustand ist somit nicht erfüllt. Der Beschuldigten ist vollumfänglich vom\nVorwurf der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen. Somit wird die\nBerufung gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen.\n"}