{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-01-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-21-14_2022-01-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/29422", "Checksum": "795295a201f5e59e315b9a54bd323077"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 21 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2022 2022_OG S 21 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. 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Dies\nschliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine\nRechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn\neinerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte\nTätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und\nandererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte\nVerhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich\ndurch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil\nnaturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können\n(BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE\n127 IV 62 E. 2d; BGer 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1).\nDer Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem\nZustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). In\nBezug auf die Überprüfung der Bremsen bei Anhängern findet sich in Art. 70 Abs. 1 VRV\nnoch eine besondere Bestimmung. Demnach hat der Führer vor dem Wegfahren unter\nanderem zu prüfen, ob die Bremsen einwandfrei wirken. Wie weit die Pflicht des Führers zur\nÜberprüfung des Zustandes des Fahrzeuges tatsächlich geht, ist im Einzelfall zu beurteilen\n(Céline Schenk, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 zu Art. 29). Als\nBeispiel wird in der Literatur genannt, dass es nicht angemessen wäre, zu verlangen, dass\nder Fahrzeugführer alle Radkappen wegnimmt, um zu überprüfen, dass die Schrauben gut\nangezogen sind, wenn die Reifen soeben in der Garage ausgewechselt wurden (Schenk,\na.a.O., N. 31 zu Art. 29).\n\n3.2 Beurteilung des objektiven Tatbestandes\nDas Obergericht verzichtet vorliegend auf Erwägungen zum objektiven Tatbestand und lässt\noffen, ob dieser erfüllt ist.\n\n3.3 Beurteilung des subjektiven Tatbestandes\n3.3.1 Vorbringen der Parteien\nDer Beschuldigte brachte vor, als Chauffeur sei er nicht verpflichtet gewesen, die Bremsen\nvisuell zu überprüfen. Die Vorinstanz habe sich in unzulässiger Weise auf den allgemeinen\nGefahrensatz berufen. Da die Bremsen gemäss Art. 70 VRV nur auf ihre Funktion zu prüfen\nseien, bestehe in Bezug auf eine Sichtkontrolle eine unechte Gesetzeslücke. Selbst wenn\neine Berufung auf den allgemeinen Gefahrensatz zulässig sein sollte, müsste der verlangte\nSorgfaltsmassstab an praktischen Kriterien festgemacht werden. Den Lastwagenchauffeuren\nwerde in ihrer Ausbildung nicht beigebracht, dass sie regelmässig eine Sichtkontrolle der\nBremsen vornehmen müssten. Soweit ersichtlich gebe es zu dieser Frage kein\nbundesgerichtliches Präjudiz. Es sei jedoch eine Rechtsvergleichung mit der\nRechtsprechung der Oberlandgerichte Deutschlands gerechtfertigt. Er zitierte drei deutsche\nEntscheide, in denen festgehalten wurde, dass die Sorgfaltsanforderungen überspannt\nwürden, wenn verlangt wird, dass ein Lastzugführer vor Fahrtantritt die Bremsscheiben durch\ndie Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse unterziehen muss, sofern kein\nbesonderer Anlass dazu bestand (Oberlandgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2014 -\nIV-3 RBs 11/14, Oberlandgericht Celle Beschluss vom 03.02.2009 - 311 SsRs 138/08 und\nOberlandgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 4 Ss OWi 146/07). Das gelte umso\nmehr für die Befestigung der Luftfederung, deren Kontrolle der Werkstatt obliege. Die ASA\n(Vereinigung der Strassenverkehrsämter) - Richtlinie 7 für Fahrlehrer beziehungsweise die\nAusbildung der Lastwagenchauffeure beinhalte gemäss telefonischer Auskunft des\nPräsidenten der Sektion «Lastwagenfahrlehrer» des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes\n(SFV) keine Pflicht zur regelmässigen optischen Bremskontrolle. Der beanstandete Auflieger\nsei gut vier Monate zuvor noch von unabhängigen Sachverständigen für mängelfrei\nbefunden worden. Zudem müssten gemäss der einschlägigen Wartungsanleitung des\nAchsenherstellers (SAF) die Scheibenbremsen nur alle sechs Monate beziehungsweise\n75'000 Kilometer auf Rissbildung überprüft werden, wobei keiner dieser Grenzwerte\nvorliegend erreicht gewesen sei. Er habe nicht mit den festgestellten Abnutzungen rechnen\nmüssen. (act. 2.2). Er habe nicht fahrlässig gehandelt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich\ngar nicht zum subjektiven Tatbestand (act. 3.2).\n\n"}