{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-01-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-21-14_2022-01-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/29422", "Checksum": "795295a201f5e59e315b9a54bd323077"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 21 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2022 2022_OG S 21 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. 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Nach Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS gilt\nein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd oder zeitweilig oder für bestimmte\nFälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen. Weiter muss\ndas Fahrzeug in einem Zustand sein, der die Beachtung der Verkehrsregeln ermöglicht und\nder Gebrauch darf keine Verkehrsteilnehmer gefährden (Art. 29 SVG). Es muss den\nVorschriften betreffend die Schutzvorkehren genügen, so beschaffen und unterhalten sein,\ndass die Strassen nicht beschädigt werden und den Vorschriften über die Abgaswartung\nentsprechen (vergleiche zum Ganzen Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG\nKommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG,\nBetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., Zürich 2018, N. 6 zu Art. 93 SVG). Ein Fahrzeug muss\nkumulativ sowohl in betriebssicherem als auch in vorschriftsgemässem Zustand sein (BGer\n6B_1099/2009 vom 16.02.2010 E. 3.1). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz reicht\nes für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 93 Abs. 2 SVG somit bereits, wenn eines der\nElemente, nämlich der vorschriftsgemässe Zustand, nicht gegeben ist. Ob das Abweichen\nvom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist\nunerheblich (BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010 E. 3.1).\nZu den Bremsen heisst es in Art. 65 Abs. 1 VTS, dass Motorfahrzeuge und ihre Anhänger\nmit Bremsanlagen versehen sein müssen, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen\nvorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen. Die\nBremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009\noder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen (Art. 189 Abs. 1 VTS). Diese Regelwerke\nenthalten zahlreiche Detailregelungen zur Vereinheitlichung der Genehmigung von\nKraftfahrzeugen. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hält fest, dass die\nHersteller sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gefertigt und zusammengebaut sind,\ndass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen möglichst gering ist. Das gilt auch\nfür die Bremsanlagen (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009).\nZiffer 5.2.11.2.2 des UNECE-Reglements Nr. 13 äussert sich indirekt zum\nVerschleisszustand der Reibflächen von Bremsscheiben oder -trommeln. Es wird festgelegt,\ndass der Hersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung unter anderem die Information, die\ndie zulässige Verschleissgrenze angibt, bei deren Erreichen die Bremsbeläge ausgetauscht\nwerden müssen (lit. b). Diese Angaben müssen frei zugänglich sein. Vorliegend geht es zwar\nnicht um die Abnutzung von Bremsbelägen. Dennoch lässt sich aus den beiden\neuropäischen Regelwerken ableiten, dass den Herstellerangaben, wann ein Bauteil nicht\nmehr genügend sicher ist und ausgewechselt werden muss, Bedeutung zukommt. So dürfen\ndie Vorgaben des Herstellers für die Frage, ob sich ein Fahrzeug in vorschriftsgemässem\nZustand befindet, herangezogen werden.\nZur Befestigung der Stossdämpfer findet sich ebenfalls keine ausdrückliche Regelung. Im\nAnzeigerapport vom 16. Dezember 2020 wurde auf Art. 57 VTS verwiesen (act. 1 StA).\nDiese Bestimmung hält in Abs. 1 fest: Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte\nFederung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU)\nNr. 1230/2012. Diese Verordnung betrifft die Anforderungen an die Typgenehmigung von\nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen\nund erscheint vorliegend nicht massgebend.\n\n"}