{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-01-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-21-14_2022-01-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/29422", "Checksum": "795295a201f5e59e315b9a54bd323077"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 21 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2022 2022_OG S 21 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. 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Es handelt sich bei den Feststellungen des SVZ\nnicht um ein Gutachten, sondern um amtliche Berichte und Auskünfte im Sinne von Art. 195\nStPO, die ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.\nGemäss den Akten waren vier Bremsscheiben am Sattelanhänger eingerissen und Teile des\nReibringes ausgebrochen (act. 3 StA). Der Beschuldigte hatte die Mängel unterschriftlich\nanerkannt (act. 2 StA). Von den Beschädigungen sind in den Akten vergrösserte Fotos\nvorhanden (act. 17 StA).\nZu den Bremsscheiben: Die Beschädigungs- und Verschleissbeurteilung von einzelnen\nBauteilen erfolgt gemäss Ausführungen des Sachbearbeiters durch den Fahrzeughersteller.\nGemäss den Herstellerangaben seien nur radiale Risse im Reibring von maximal 1.5 mm\nBreite und Tiefe zulässig. Da im vorliegenden Fall ganze Teile des Reibringes ausgerissen\ngewesen seien, seien die Risse deutlich grösser als die geforderten 1.5 mm gewesen\n(act. 16 StA S. 2 und Anhang). Die Fotos in der Fotodokumentation sind zwar vergrössert,\naber dass es sich dabei nicht um schmale Risse von bis zu 1.5 mm handelt, ist offensichtlich.\nDer Sachbearbeiter, der die Fahrzeugprüfung vornahm, hielt die Beschädigung für\ngefährlich, da die Bremsscheibe bei starken Bremsmanövern auseinanderbrechen und die\nBetriebsbremse des betreffenden Rades unwirksam werden könnte. Im Extremfall könnte\ndurch das Herausschleudern verschlissener Bremsteile eine Gefährdung Dritter entstehen.\nAufgrund dieser Beurteilung durfte der Beschuldigte am 15. Dezember 2020 nicht mehr mit\nden beschädigten Bremsscheiben weiterfahren. Die Bremsscheiben wurden vor Ort im\nSchwerverkehrszentrum repariert (act. 3 StA). Die Bremsleistung wurde nicht beanstandet\n(act. 16 StA S. 2).\nZur Befestigung der Stossdämpfer: In der Fotodokumentation ist lediglich ersichtlich, dass\nsich an den Halterungen Rostspuren befinden (act. 17 StA S. 6 f.). Den schriftlichen\nAusführungen des prüfenden Sachbearbeiters gegenüber der Staatsanwaltschaft ist jedoch\nzu entnehmen, dass die Befestigungen per Hand auf Spiel überprüft worden seien. Dieses\nSpiel ist auf einem Bild logischerweise nicht sichtbar. Die schadhafte Befestigung der\nStossdämpfer wurde nicht vor Ort repariert, sondern der Beschuldigte durfte mit dem\nFahrzeug so weiterfahren (act. 3 StA). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei wurde\nfestgehalten, dass der Chauffeur technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit für die\nWeiterfahrt nicht gefährden, umgehend zu Hause beheben müsse (act. 1 StA). In der\nFotodokumentation des SVZ wurde festgehalten, dass die obere Befestigung des\nStossdämpfers beschädigt gewesen sei. Zudem wurde die Wichtigkeit von intakten\nStossdämpfern beschrieben und welche Folgen eine Beschädigung haben könnte (act. 17\nStA S. 6 f.). Vorliegend waren die Stossdämpfer aber eben nicht defekt, sondern nur die\nBefestigung war schadhaft, was der prüfende Sachbearbeiter ausdrücklich festhielt (act. 16\nStA S. 2). So ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annahm, dass durch diesen\nSchaden keine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag. Ob das Fahrzeug dadurch nicht\nden Vorschriften entsprach oder sogar nicht betriebssicher war, sind grundsätzlich\nRechtsfragen.\nWeiter ist noch festzuhalten, dass das beanstandete Fahrzeug am 24. Juli 2020 von der\namtlich anerkannten Überwachungsorganisation DEKRA in Deutschland geprüft und für\nmängelfrei befunden worden war (act. 00.01 LGP). Die Bremsscheiben waren durch die\nRadfelgenlöcher sichtbar (act. 16 StA S. 3).\n\n"}