{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-01-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2022-OG-S-21-14_2022-01-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/29422", "Checksum": "795295a201f5e59e315b9a54bd323077"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG S 21 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2022 2022_OG S 21 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:42", "Checksum": "6488ad99dfc1dfb5644c0b5bc2520458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2022 2022_OG S 21 14\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. \n\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Art. 57 Abs. 1 VRV. Der\nFührer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in\nvorschriftsgemässem Zustand sind. Wie weit die Sorgfaltspflicht eines\nangestellten Lastwagenchauffeurs zur Überprüfung des Zustandes des\nFahrzeuges in Bezug auf die festgestellten Mängel an den Bremsscheiben und\nden Befestigungen der Stossdämpfer geht, wurde bisher nicht\nhöchstrichterlich geklärt. Die Mängel waren vorliegend nicht offensichtlich und\nes bestanden keine besonderen Umstände, die die beschuldigte Person zu\neiner genaueren Prüfung des Fahrzeuges hätten anhalten müssen. Das\nObergericht folgt der deutschen Rechtsprechung, wonach die\nSorgfaltsanforderungen an einen Lastwagenchauffeur überspannt werden,\nwenn dieser ohne besondere Anhaltspunkte regelmässig die Bremsscheiben\neines Fahrzeuges durch die Radfelgenlöcher einer Sichtkontrolle unterziehen\nmuss. Dasselbe gilt für die Befestigungen der Stossdämpfer. Der subjektive\nTatbestand ist nicht erfüllt und die beschuldigte Person ist vollumfänglich vom\nVorwurf der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.\n\nObergericht, 14. Januar 2022, OG S 21 14\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n2.1 Vorwurf\nMit Strafbefehl vom 14. Januar 2021, der als Anklageschrift gilt (vergleiche Art. 356 Abs. 1\nSatz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (act. 6 StA):\nDie beschuldigte Person führte das Sattelmotorfahrzeug, SHXX/CH und BÜSAXX/DE, in\nnicht betriebssicherem Zustand (Sattelhänger 2. und 3. Achse links und rechts\nBremsscheibe eingerissen, Teile des Reibringes ausgebrochen; 1. und 2. Achse links obere\nBefestigung des Stossdämpfers schadhaft), festgestellt am 15.12.2020, 1225 Uhr in Altdorf,\nIndustriestrasse. Die beschuldigte Person hat die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger\nUnvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen.\n\n2.2 Feststellungen der Vorinstanz\nDie Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung fest, dass der gelenkte\nSattelanhänger am 24. Juli 2020 einer Kontrolle unterzogen worden sei, bei der keine\nMängel festgestellt worden seien. Es sei rechtsgenüglich erstellt, dass die Bremsscheiben an\nder zweiten Hinterachse links und rechts des Sattelanhängers eingerissen und Teile des\nReibringes ausgebrochen gewesen seien (E. 4.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).\nDie Vorinstanz kam gestützt auf die Feststellungen der Kantonspolizei Uri, Abteilung\nSchwerverkehrszentrum, zum Schluss, dass die mangelhaften Bremsscheiben die\nBetriebssicherheit des vom Beschuldigten gelenkten Sattelschleppers gefährdet hätten\n(E. 4.2.1).\nDie mangelhafte Befestigung der Stossdämpfer beziehungsweise das Rostvorkommen sei\nebenfalls rechtsgenüglich erstellt (E. 4.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die\nVerkehrssicherheit sei durch die Mängel an der Befestigung der Stossdämpfer nicht\nbeeinträchtigt worden (E. 4.2.2).\n\n2.3 Vorbringen der Parteien\nDer Beschuldigte brachte vor, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug in vorschriftsgemässem\nund verkehrssicherem Zustand gewesen sei. Er bemängelte in Bezug auf den Sachverhalt\ninsbesondere, dass die Vorinstanz sich auf die Angaben der Kantonspolizei Uri, Abteilung\nSchwerverkehrszentrum (SVZ), stützte, wonach die beschädigten Bremsscheiben in einem\nExtremszenario hätten auseinanderbrechen, abfallen und andere Verkehrsteilnehmer hätten\ngefährden können. Dagegen sprächen zahlreiche Umstände, die im Plädoyer vor erster\nInstanz detailliert ausgeführt worden seien. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien\ndie Ausführungen des SVZ nicht «fundiert, nachvollziehbar und glaubhaft». Dasselbe gelte\nfür die vom SVZ beanstandete Luftfederung. Der Bericht des SVZ sei kein Gutachten. Die\nSchäden an den Bremsscheiben und die angebliche Beschädigung an der Aufhängung der\nStossdämpfer seien aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht objektiv hinreichend\nerstellt.\nDie Staatsanwaltschaft machte geltend, auch aufgrund der mangelhaft befestigten\nStossdämpfer sei die Betriebssicherheit beeinträchtigt gewesen. Der Umstand, dass der\nBeschuldigte trotz der mangelhaften Befestigung der Stossdämpfer habe weiterfahren\ndürfen, ändere daran nichts. In Bezug auf die beanstandeten Bremsscheiben habe die\nVorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt.\n\n"}