In einem solchen Fall ist das Verschulden höher zu gewichten. Diesem Umstand hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihren Strafmassempfehlungen für den Regelfall Rechnung getragen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschuldigten aufgrund der im Kanton Uri von denjenigen der SSK abweichenden Strafmassempfehlungen liegt nicht vor. Mithin würde jeder andere Fahrzeuglenker, der an derselben Stelle dieselbe Geschwindigkeitsüberschreitung begeht wie der Beschuldigte in Anlehnung an die selben Richtlinien bestraft.