Es ist nicht ersichtlich inwiefern, eine solche Unterscheidung unzulässig sein soll. Aus Sicht des Obergerichts ist sie sogar geradezu geboten, um im Einzelfall den konkreten Umständen (signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder 120 km/h) gerecht zu werden. Entscheidend ist bei der Strafzumessung vor allem das objektive und subjektive Tatverschulden (sogenannte Tatkomponenten). Es ist nachvollziehbar, dass bei starker Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aufgrund von besonderen Gefahren auf der Autobahn, deren Überschreitung eine höhere Gefährdung nach sich ziehen kann. In einem solchen Fall ist das Verschulden höher zu gewichten.