Freilich machte das Bundesgericht diese Erwägungen in Bezug auf die Frage, ob im konkreten Fall eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorlag. Die Betrachtung des Bundesgerichts im zitierten Urteil spricht jedoch dafür, dass eine Unterscheidung der Schwere des Verschuldens danach, ob auf der Autobahn eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h oder von 80 km/h oder darunter signalisiert ist, eine Berechtigung hat. Auch das Bundesgericht macht damit innerhalb einer Strassenkategorie eine Unterscheidung danach, welche Höchstgeschwindigkeit signalisiert wird. Es ist nicht ersichtlich inwiefern, eine solche Unterscheidung unzulässig sein soll.