Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_444/2016 vom 3. April 2017 fest, dass wenn die Geschwindigkeit auf der Autobahn auf weniger als 120 km/h, namentlich auf 80 km/h limitiert sei, dies in Bezug auf die mögliche Gefahr vergleichbar sei mit der Strassensituation ausserorts ausserhalb einer Autobahn. Das bedeutet gemäss Bundesgericht, dass grundsätzlich die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Strassen ausserorts zur Anwendung gelangen (zum Ganzen BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.3.1). Freilich machte das Bundesgericht diese Erwägungen in Bezug auf die Frage, ob im konkreten Fall eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorlag.